AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Lichtlabor-Berlin (Stand 01.02.2011)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen
Lichtlabor-Berlin und dem Auftraggeber.
Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht Lichtlabor-Berlin
hiermit ausdrücklich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt
sind.

§ 1 Vertragsabschluss
1. Verträge zwischen Lichtlabor-Berlin und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme
durch Lichtlabor-Berlin zustande. Angebote sind freibleibend.
2. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von
Lichtlabor-Berlin und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
3. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
5. Lichtlabor-Berlin verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in
Kenntnis zu setzen.
§ 2 Preise
1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Firma
Lichtlabor-Berlin. Lichtlabor-Berlin ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag
erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber
Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete
Transportverzögerungen oder durch nicht Termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen
von Lichtlabor-Berlin sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Firma
Lichtlabor-Berlin in Rechnung gestellt.
§ 3 Zahlung

Lichtlabor-Berlin ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
Rechungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus
ist Lichtlabor-Berlin berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
• 40% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss
• 40% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
• Rest des Preises bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
Anzahlungen werden nicht verzinst.
§ 4 Rücktritt
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die Lichtlabor-Berlin zu leisten:
a. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des
Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene
Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens durch Lichtlabor-Berlin bleibt vorbehalten.
b. Die Planung und Organisation sowie Gelände/ Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
c. Von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen:
– bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
– bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%
– bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
– bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
– bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60%
– oder bei Nichtantritt 100%.
2. Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem Lichtlabor-Berlin ihrerseits zur
Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
3. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei
Lichtlabor-Berlin.
4. Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen der Firma Lichtlabor-Berlin im Rahmen der Vermietung von
Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des
vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.
5. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der
Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. 2
6. Für jeden Fall des Rücktritts der Firma Lichtlabor-Berlin wird die Haftung der Firma Lichtlabor-Berlin gegenüber dem
Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.
7. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der Firma Lichtlabor-Berlin zu
erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall
ausgeschlossen.
§ 5 Kündigung

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl Lichtlabor-Berlin als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann Lichtlabor-Berlin für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu
erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 6 Haftung
1. Die Haftung der Firma Lichtlabor-Berlin gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorverträglicher oder
vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Lichtlabor-Berlin herbeigeführt wurde.
2. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen
Lichtlabor-Berlin und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen von Lichtlabor-Berlin grundsätzlich auf
eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
3. Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang wie unter § 5 Ziffer 1. und 2. – sofern
gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.
4. Bei einem Leistungsangebot der Firma Lichtlabor-Berlin mit erhöhtem Risiko kann Lichtlabor-Berlin die
Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Lichtlabor-Berlin verpflichtet sich, auf Verlangen
des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere
Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung
werden in diesem Fall der Lichtlabor-Berlin als Auslagen erstattet. Im Ãœbrigen verbleibt es bei den obigen
Haftungsregelungen.
5. Soweit Lichtlabor-Berlin im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem
Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.)
anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber Lichtlabor-Berlin von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei,
soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten Eventservice
Kruse gleich lautende Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.
6. Lichtlabor-Berlin übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von
Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber Lichtlabor-Berlin
von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der Firma Lichtlabor-Berlin gegenüber
erhoben werden.
7. Lichtlabor-Berlin haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des
Auftraggebers unterliegt.
§ 7 Miete
1. Soweit Lichtlabor-Berlin Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust,
Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw.
verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche der Firma Lichtlabor-Berlin ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu
legen.
2. Lichtlabor-Berlin kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.
§ 8 Umgang mit Technik und Mitwirkenden
1. Bei Stromausfall und vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung, der nicht auf schuldhaftesVerhalten von Lichtlabor-Berlin
zurück zu führen ist, hat Lichtlabor-Berlin Anspruch auf die gesamte, vereinbarte Gage.
2. Bei Veranstaltungen, für die der Auftraggeber die Räume stellt, haftet dieser für die Unversehrtheit und Sicherheit der durch
Lichtlabor-Berlin vermittelten Mitwirkenden und Technik. Der Auftraggeber muss die Räume und die Veranstaltung auf
seine Kosten ausreichend versichern und die Versicherung durch Vorlage der Police nachweisen.
3. Mitschnitte der Auftritte von Künstlern auf Ton- und / oder Bildträgern bedürfen der vorherigen schriftlicher Bestätigung von
Lichtlabor-Berlin.
4. Stellt der Auftraggeber Bühnen und / oder Beschallungs- und Beleuchtungstechnik zur Verfügung, sind die Vorgaben von
Lichtlabor-Berlin genau einzuhalten. Wesentliche Abweichungen von diesen Vorgaben können Künstler von ihrer
Auftrittspflicht befreien bei Fortbestehen der Honoraransprüche.
5. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verköstigung der Mitwirkenden und Techniker mit einem kalten Imbiss
und alkoholfreien Getränken im Rahmen der Veranstaltung, des Auf- und Abbaus unentgeltlich durch den Auftraggeber. Für
die Versorgung von Künstlern gelten die Anforderungen aus den Verträgen. Eventuelle Fahrt- und Übernachtungskosten
zahlt der Auftraggeber.
§ 9 Vermittlungsleistung
1. Lichtlabor-Berlin haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
2. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist Eventservice
Kruse von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus
Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen. 3
3. Soweit Lichtlabor-Berlin als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist,
verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der Lichtlabor-Berlin hergestellten Kontakte nicht für den
Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen
Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist Lichtlabor-Berlin so zu stellen, als wäre das
unerlaubte Direktgeschäft von der Lichtlabor-Berlin vermittelt worden. Lichtlabor-Berlin hat in diesem Fall Anspruch
auf Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete
Vermittlungsgeschäft an Lichtlabor-Berlin gezahlt hätte.
4. Ist Lichtlabor-Berlin im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im
Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu
tragen.
§ 10 Gewährleistung
1. Lichtlabor-Berlin steht das Recht zu von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen
körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten,
soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse
des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Lichtlabor-Berlin ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der
Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint.
2. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den
Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen von Lichtlabor-Berlin nur
dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, für Lichtlabor-Berlin erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist.
Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt
wird.
3. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl.
Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden
Schaden gering zu halten.
4. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter
Schlechterfüllung des Vertrages durch Lichtlabor-Berlin begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen
Lichtlabor-Berlin unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen Lichtlabor-Berlin nur
dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich
vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde.
5. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür
verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und
Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl.
erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und
Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und
Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt Lichtlabor-Berlin von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
§ 11 Konkurrenzschutz
Die von Lichtlabor-Berlin eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach
Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als
Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von
1.000,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Schlussbestimmung
1. Alle personenbezogenen Daten, die Lichtlabor-Berlin zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden,
sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur
Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der
Parteien am nächsten kommt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag die Stadt Annaberg Buchholz.
2. Der Auftraggeber kann die Lichtlabor-Berlin Veranstaltungsagentur unabhängig vom Streitwert nur beim Amtsgericht
Annaberg Buchholz verklagen.

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